Zusammenfassung des Urteils BES.2018.123 (AG.2018.632): Appellationsgericht
In einem Strafverfahren beantragt A____ die Entfernung eines psychiatrischen Gutachtens aus den Akten, welcher von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wird. A____ reicht daraufhin Beschwerde ein, um die Entfernung des Gutachtens zu erwirken. Das Appellationsgericht entscheidet, dass die Beschwerde zulässig ist und auf die formellen Voraussetzungen eingegangen wird. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da das Gutachten nicht zweifelsfrei unrichtig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400 trägt A____. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird ebenfalls abgewiesen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2018.123 (AG.2018.632) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 25.09.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entfernung eines psychiatrischen Kurzgutachtens aus den Akten |
Schlagwörter: | Gutachten; Staatsanwaltschaft; Person; Kurzgutachten; Gutachtens; Verfahren; Entfernung; Akten; Daten; Verfahrens; Personendaten; Basel; Kurzgutachtens; Bundesgericht; Fortsetzungsgefahr; Appellationsgericht; Gericht; Verteidigung; Beschwerdeführers; Recht; Basel-Stadt; Verfügung; Antrag; Prozessordnung; Sachverständige |
Rechtsnorm: | Art. 141 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 98 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2018.123
ENTSCHEID
vom 25. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
InnereMargarethenstrasse 18, 4051Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Juni 2018
betreffend Entfernung eines psychiatrischen Kurzgutachtens aus den Akten
Sachverhalt
In einem von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen unter anderem versuchter vorsätzlicher Tötung gegen A____ geführten Strafverfahren liess dieser durch seinen amtlichen Verteidiger mit Schreiben vom 15. Juni 2018 die Entfernung des durch Dr. B____ erstellten psychiatrischen Kurzgutachtens vom 22. Dezember 2017 aus den Akten beantragen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wies die Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 28. Juni 2018, mit welcher A____ beantragen lässt, es sei das psychiatrische Kurzgutachten von Dr. B____ vom 22. Dezember 2017 aus den Akten zu entfernen. Eventualiter sei das psychiatrische Kurzgutachten von Dr. B____ vom 22. Dezember2017 durch einen vom Gericht zu benennenden Sachverständigen (nicht Dr. B____) dahingehend zu überprüfen, ob es den gesetzlichen Anforderungen eines Gutachtens entspricht. Subeventualiter sei ein neues Gutachten durch eine andere sachverständige Person in Auftrag zu geben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 3. August 2018 mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 22. August 2018 repliziert. Er hält weiterhin an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest; neu ersucht er um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 31. August 2018 hat er überdies eine Ergänzung zur Replik eingereicht, in welcher er Ausführungen darüber macht, dass die Staatsanwaltschaft im März 2018 einen Gutachterauftrag für eine vertiefte Begutachtung des Beschwerdeführers zurückgezogen habe. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Im vorliegenden Fall wendet die Staatsanwaltschaft jedoch ein, beim Antrag auf Entfernung des psychiatrischen Kurzgutachtens aus den Akten handle es sich um einen negativen Beweisantrag, gegen dessen Ablehnung gestützt auf Art.394StPO nicht Beschwerde geführt werden könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in Bezug auf ein Aktenentfernungsgesuch wegen angeblicher Unverwertbarkeit des Beweises festgehalten, dass sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften bzw. aus deren Zusammenhang mit anderen Bestimmungen triftige Gründe ergäben, die die StPO-Beschwerde gegen Aktenentfernungsentscheide der Staatsanwaltschaft nur zuliessen, wenn sie einen irreparablen rechtlichen Nachteil bewirken könnten (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.8). Das Bundesgericht hat im zitierten Fall auch das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses nach Art. 382 Abs. 1 StPO bejaht und ausgeführt, neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers, dass unverwertbare Beweismittel gar nicht erst Eingang in ein Gerichtsverfahren fänden und vom Spruchkörper zur Kenntnis genommen würden, könnte durch deren zeitnahe Entfernung aus den Untersuchungsakten im für ihn besten Fall sogar eine Verfahrenseinstellung mangels Erhärtung eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts erreicht werden. Ausserdem könnten unverwertbare Beweismittel auch bei Zwischenentscheiden im Vorverfahren entscheiderheblich sein, so etwa wenn sie den für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen hinreichenden Tatverdacht begründen würden (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E.2.9). Diese Ausführungen müssen auch im vorliegenden Fall, in dem die Entfernung eines Gutachtens aus den Akten gestützt auf Art. 98 StPO (Berichtigung von Daten) verlangt wird, Anwendung finden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
2.
Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am 17. September 2017 bei einer Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs [...] in Kriens/LU mit einem Schmetterlingsmesser auf den Türsteher C____ eingestochen zu haben, wobei dieser schwer verletzt worden sei. Als Folge dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2017 im Kanton Luzern in Untersuchungshaft versetzt. Der damals zuständige Verfahrensleiter liess bei Dr. B____ vom forensischen Dienst [...] ein forensisches Kurzgutachten zur Frage der Fortsetzungsgefahr und zur Frage, mit welchen Massnahmen im Fall einer Haftentlassung einer Fortsetzungsgefahr begegnet werden könne, erstellen. Im Laufe des Verfahrens ging die Zuständigkeit zur Strafverfolgung des Vorfalls vom 17.September 2017 auf den Kanton Basel-Stadt über. Mit Schreiben vom 15. Juni2018 wandte sich der Vertreter des Beschwerdeführers an die neue Verfahrensleiterin und verlangte die Entfernung des Gutachtens aus den Akten. Dieses sei eindeutig unsorgfältig erstellt worden und weise eklatante Mängel auf. Ein Gutachten über eine Person stelle besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 5 des Datenschutzgesetzes dar. Würden sich Personendaten als unrichtig erweisen, so würden die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich berichtigen (Art. 98 StPO). Bestünden unrichtige Daten, komme die ersatzlose Löschung in Betracht, wenn keine anderen Daten zur Verfügung stünden, welche die unrichtigen Daten ersetzen könnten. Da die Staatsanwaltschaft darauf verzichte, das falsche Gutachten zu berichtigen, komme nur die Löschung und somit Entfernung des Gutachtens infrage. Gegen die Abweisung seines Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft wandte sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde an das Appellationsgericht.
3.
3.1 Die Strafprozessordnung stellt im Kapitel Sachverständige unter anderem Regeln auf zur Anforderung an die sachverständige Person (Art.183 StPO), zu Ernennung und Auftrag (Art.184 StPO), zur Ausarbeitung des Gutachtens (Art.185StPO) und zur Form des Gutachtens (Art.187 StPO). Der Beschwerdeführer rügt eine Nichtbeachtung der Weisungen des Kantonsgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft Luzern über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren, bringt aber nicht vor, dass bei der Erstellung des forensischen Kurzgutachtens eine der in den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorgegebenen Ordnungsvorschriften verletzt worden ist. Zu Recht beruft er sich deshalb für seinen Antrag auf Entfernung des Gutachtens nicht auf Art. 141 Abs. 3 StPO (Unverwertbarkeit von Beweisen, bei deren Erhebung diese Ordnungsvorschriften verletzt worden sind).
3.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren auf Entfernung des psychiatrischen Kurzgutachtens aus den Akten vielmehr auf Art. 98 Abs. 1 StPO, wonach die zuständigen Strafbehörden Personendaten, die sich als unrichtig erweisen, unverzüglich zu berichtigen haben. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist demnach, dass es sich um unrichtige Personendaten handelt. Die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts führt diesbezüglich aus: Grundlage dieser Bestimmung bildet das in Artikel 5 DSG statuierte Prinzip, dass für die Richtigkeit von Personendaten zu sorgen hat, wer solche bearbeitet, und dass jede betroffene Person die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen kann. Als Besonderheit in einem Strafverfahren ist allerdings zu beachten, dass sich hier mitunter nicht zweifelsfrei über Richtigkeit Unrichtigkeit von Daten wird entscheiden lassen. Vielmehr kann es gerade (auch) Aufgabe und Zweck des Verfahrens sein, diese Frage zu klären. Absatz 1 ist deshalb so zu verstehen, dass nur Personendaten berichtigt werden, deren Unrichtigkeit ohne Zweifel feststeht (BBl 2006 1085 S.1160). Vorliegend trägt der Beschwerdeführer seine inhaltliche Kritik am Kurzgutachten auf gut fünf Seiten seiner Beschwerde vor. Bereits daraus wird ersichtlich, dass es eine eingehende materielle Beurteilung des Kurzgutachtens bräuchte, um feststellen zu können, wie es sich mit den darin enthaltenen Personendaten verhält. Von zweifelsfrei unrichtigen Daten kann deshalb nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.3 Wenn Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestehen, sieht die Strafprozessordnung ein anderes Vorgehen vor, um diese zu beseitigen. Gemäss Art.189StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen verbessern bestimmt weitere Sachverständige, wenn a. das Gutachten unvollständig unklar ist, b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Art.189 StPO findet sich im 5. Kapitel (Sachverständige) des 4. Titels (Beweismittel) der Strafprozessordnung. Verlangt eine Partei die Ergänzung Verbesserung eines Gutachtens, so handelt es sich dabei um einen Beweisantrag. Dessen Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn seine Wiederholung erst vor dem erstinstanzlichen Gericht einen Rechtsnachteil bewirken würde (Art.394 lit. b StPO). Dies trifft meist nicht zu, können doch in der Regel allfällige Nachteile entweder durch einen anders lautenden Entscheid der gerichtlichen Verfahrensleitung aber spätestens durch einen Endentscheid des Gerichts zu Gunsten des Betroffenen nachträglich behoben werden. Als Ausnahmefälle ist vor allem an Situationen zu denken, in welchen ein Beweisverlust droht, weil eine Erhebung der beantragten Beweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre (vgl. dazu BGer1B_94/2011 vom 5. Mai 2011). Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer - allerdings in anderem Zusammenhang - darauf hin, dass die durch ihn genannten Fehler im Gutachten sich direkt auf die Einschätzung des Rückfallrisikos für die Begehung weiterer Delikte auswirken würden. Ohne diese Fehler wäre die Rückfallgefahr viel geringer einzuschätzen. Somit wäre auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu verneinen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das forensische Kurzgutachten von Dr. B____ vom 22. Dezember 2017 bis anhin keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Verlängerung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer hatte. Das Appellationsgericht hat als Beschwerdegericht mit Entscheid vom 28. Mai 2018 die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers und die durch die Staatsanwaltschaft beantragte und vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft überprüft und sich dabei auch zur Fortsetzungsgefahr geäussert. Es hat diese bejaht in erster Linie unter Hinweis auf die im Strafregisterauszug und dem deutschen Zentralregisterauszug festgehaltenen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Erwägung, dass die aktuell zu untersuchenden Delikte auf eine kontinuierliche Steigerung des Gewaltpotentials des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Das Kurzgutachten hat es nur insofern in Betracht gezogen, als die durch das Beschwerdegericht aufgrund der erwähnten Umstände bejahte Fortsetzungsgefahr auch in Übereinstimmung stand mit der Erkenntnis von Dr. B____, welcher dem Beschwerdeführer ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko attestiert hat. Das Appellationsgericht hat überdies angedeutet, dass es nebst der Fortsetzungsgefahr wohl auch das Bestehen von Fluchtgefahr bejahen würde, diese Frage aber letztlich offen gelassen (vgl. AGE HB.2018.23/25 vom 28.Mai2018, E. 5.2). Die Annahme von Fortsetzungsgefahr hat der Beschwerdeführer in der Folge beim durch ihn angerufenen Bundesgericht nicht gerügt (vgl.BGer 1B_296/2018 vom 13. Juli2018, E. 2.4). Bei dieser Situation ist ein drohender Rechtsnachteil nicht ersichtlich. Damit kann das Beschwerdegericht auf die beiden Eventualanträge, die auf die Ergänzung Verbesserung des Kurzgutachtens zielen, in Anwendung von Art. 394 lit. b StPO nicht eintreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.- zu tragen. Was das Gesuch um amtliche Verteidigung betrifft, so ist die Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für deren Anordnung und Bestellung. Dabei kann die Gewährung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist (vgl. BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Replik das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt. Es kann offen bleiben, ob dieser Antrag noch rechtzeitig eingereicht worden ist, da das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist: Indem der Beschwerdeführer die Berichtigung von Personendaten verlangt, beruft er sich offensichtlich auf eine hier nicht in Frage kommende Bestimmung. Soweit er (sinngemäss) eine Ergänzung Verbesserung des Gutachtens nach Art.189StPO verlangt, legt er keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.-, einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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